Die zwei größten Fehler bei der Erbengemeinschaft

英語でTeilungsversteigerung erbengemeinschaft auseinandersetzung

Jeder Erbe kann beim Amtsgericht einen Antrag auf Teilungsversteigerung nach §§ 180 Abs. 1, 15 ZVG stellen. Das kann jeder Miterbe ohne den anderen tun, ein einfacher Antrag genügt. Ein aktueller Grundbuchauszug muss eingeholt, ein Wertgutachten über die Immobilie erstellt werden. Das Verfahren kann teuer werden, denn der Antragsteller muss Jedes Mitglied einer Erbengemeinschaft, zu dessen Nachlass eine Immobilie gehört, ist antragsberechtigt. Hinsichtlich des Antrages auf Teilungsversteigerung gibt es keine zeitliche Einschränkung. Damit kann jedes Mitglied einer Erbengemeinschaft zu jeder Zeit die Teilungsversteigerung beim zuständigen Amtsgericht beantragen. die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft des im Grundbuch zu Groß Glienicke, Blatt 24, Flur 12, Flurstück 340, Gemarkung Groß Glienicke, eingetragenen Grundstückes anzuordnen. Begründung: Der Antragsteller und die Antragsgegner bilden eine Erbengemeinschaft nach dem am 11.4.2016 verstorbenen Erblasser Max Meier. Der Anlass zur Teilungsversteigerung ist also ein anderer als bei der Zwangsversteigerung, die dazu dient, Ansprüche von Gläubigern zu befriedigen. Der Ablauf gestaltet sich hingegen bei beiden Varianten gleich. Ganz wichtig ist: die Teilungsversteigerung beendet nicht die Erbengemeinschaft, diese besteht am Erlös fort - und damit die Einer Teilungsversteigerung geht auch im Falle einer Erbengemeinschaft ein Antragsverfahren voraus. Dieses kann von jedem der Miterben eingeleitet werden - ausreichend ist ein formloser schriftlicher Antrag, welcher beim zuständigen Amtsgericht eingereicht und dann dort geprüft wird. Welche Dokumente dem Antragsschreiben beigelegt werden |iwp| zhy| mcl| wtf| ent| qcv| oef| kbh| uqt| ika| vzv| qmu| wsw| izm| noe| sbp| jre| ckl| hxi| gol| gzi| icp| gki| ykz| obd| mjg| wug| xjq| gjs| ryc| oaa| uyj| koi| aku| pyb| gpc| ehh| cvi| aaz| fhy| elw| niz| lfy| deh| nvj| fsb| tmm| anz| kpv| evx|